Bartmeise

Statuten

Verein Naturnetz Speicher-Trogen
Statuten

 

Artikel 1: Name und Sitz
1 Unter dem Namen „Naturnetz Speicher-Trogen“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort seiner Präsidentin oder seines Präsidenten. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Artikel 2: Zugehörigkeit
1 Der Verein „Naturnetz Speicher-Trogen“ mit seinen Mitgliedern ist Mitglied beim Kantonalverband Appenzeller Vogelschutz (AVS) und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz).
2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 3: Ziel und Zweck
1 Der Verein bezweckt:
a) Schutz, Pflege und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie Erhaltung der Natur und Förderung der biologischen Vielfalt in der           Gemeinde Trogen, Speicher und Umgebung
b) Sensibilisierung für Naturthemen in Form von Exkursionen und Weiterbildungen
2 Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 4: Mittel und Verwendung
1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c)Spenden, Beiträge, Subventionen und Zuwendungen aller Art
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
3 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere:
- Für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der MV und des Vorstandes
- Für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz
4 Der Vorstand hat die Kompetenz, ausserhalb des von der MV genehmigten Budgets über CHF 10'000.00 pro Kalenderjahr frei zu verfügen
5 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 5: Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen)
b) Paare / Familien (natürliche Personen)
c) Jugendmitglieder (natürliche Personen)
d) Vereine / Firmen (juristische Personen)
e) Freunde / Freundinnen (Passiv-Mitglieder)
2 Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.
3 Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung offen.

Artikel 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Körperschaft.

Artikel 7: Austritt und Ausschluss
1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
2 Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliedrechte.
3 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Artikel 8: Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Revisor:innen
Projektgruppen
2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisor:innen beträgt ein Jahr.
3 Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9: Hauptversammlung (MV)
1 Die ordentliche MV findet alljährlich vor Ende Mai statt.
2 Eine ausserordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche MV durchzuführen.
3 Die Einladung zur MV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
4 Anträge zuhanden der MV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Hauptversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand die MV anstelle eines Anlasses mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen folgendermassen durchführen:
a) eine virtuelle MV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Hauptversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
7 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und Art. 10.

Artikel 10: MV, Zuständigkeit
Die ordentliche MV behandelt folgende Traktanden:
a) Wahl von zwei Stimmenzählenden
b) Genehmigung des Protokolls der letzten HV
c) Abnahme der Jahresberichte (Präsident:in, Arbeitsgruppen)
d) Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisor:innen
e) Genehmigung des Budgets
f) Genehmigung des Jahresprogramms
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Wahl des oder der Präsident:in, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisor:innen
i) Wahl der Delegierten beim Kantonalverband
j) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
l) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins (bei Bedarf)
m) Wünsche und Anträge

Artikel 11: MV, Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2 Paar- und Familienmitglieder, sowie Vereine und Firmen verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
3Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4 Beschlüsse werden mit Ausnahme der Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
5 Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12: Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem oder der Präsident:in und den Ressortverantwortlichen, insgesamt mindestens drei Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des oder der Präsident:in selber.

Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit
1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
2 Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.
3Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Finanzen
c) Aktuariat
4 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung
Der Vorstand konstituiert sich gemäss Art. 12.2 selber und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art deren Zeichnung.

Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 16: Rechnungsrevision
1 Die MV wählt ein bis zwei Revisor:innen.
2 Sie prüfen die Rechnung und stellen der MV schriftlichen Bericht und Antrag zur Entlastung des oder der Kassier:in.
3 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 17: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 18: Haftung
1 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.

Artikel 19: Datenschutz
1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
2 Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mailadresse, werden den Vereinsmitgliedern sowie beiden Dachverbänden (AVS und BirdLife Schweiz) bekannt gegeben. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BirdLife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
3 Der Vorstand erlässt eine Datenschutzerklärung.

Artikel 20: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der MV erforderlich.

Artikel 21: Auflösung des Vereins
1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der MV notwendig.
2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Appenzeller Vogelschutz (AVS) zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3 Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen.
4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.
5 Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des neuen Vereins bzw. des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz.
6 Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 22: Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. September 2024 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.